Die 74. Sünde:
Das Begehen Von Sünden Im Masjid-i Haram
Allah der Erhabene sagt:
„Diejenigen, die ungläubig sind und vom Weg Allahs abhalten und
vom Masjid-i Haram, das Wir zum Wohl aller Menschen bestimmt haben, gleich ob
sie ansässige sind oder nicht, und diejenigen, die dort durch Ruchlosigkeit
einen Irrweg anstreben, ihnen werden Wir eine schmerzliche Strafe erteilen.”
(Hajj: 25)
Bei der Abschiedswallfahrt sagte der Gesandte Allahs (s.a.s):
„Seid bedacht! Die wahren Freunde Allahs sind zweifelsfrei jene,
die das Gebet richtig verrichten, die im Monat Ramadan fasten, die dem
Wohlgefallen Allahs wegen die Almosensteuer ihres Vermögens entrichten, und die
sich vor dem Kebair (den großen Sünden) hüten.“
Daraufhin fragte ein Mann: „O Gesandter Allahs! Was sind die großen
Sünden?“ Der Gesandte Allahs (s.a.s) antwortete:
„Es gibt neun große Sünden: die Beigesellung eines Partners an
die Seite Allahs, die ungerechtfertigte Tötung eines Gläubigen, die Zauberei,
die Flucht vom Schlachtfeld, der Verzehr des Eigentums von Waisenkindern, der
Verzehr von Zinsen, die Verleumdung von tugendhaften Frauen, den Eltern Ungemach
zuzufügen, und das Blutvergießen im Masjid-i Haram für erlaubt zu erklären.
All jene, die in Abkehr von den großen Sünden ihr Gebet verrichten,
die Almosensteuer entrichten und in diesem Zustand versterben, niemandem von
ihnen wird es verwehrt sein zusammen mit Muhammad (s.a.s) an dem Ort zu stehen,
dessen Türen mit Gold verziert sind.“
(Hakim, Tabarani, Bayhaki; sie alle
überlieferten diesen Hadis mit einer wahren Überlieferungskette.)
„Vor Allah ist der Feindseligste unter den Menschen jener, der
einen anderen Menschen im Masjid-i Haram tötet, sei es aus Blutrache,
Feindschaft oder Hass, ausgenommen sind jene, die dies aus Selbstverteidigung
tun.“ (Ahmad)