Die 71. Sünde:


Anderen Das Nichtbenötigte Und Überschüssige Wasser Zu Verwehren


   Allah der Erhabene sagt:
   „Sprich: „Was meint ihr, wenn euer Wasser versickern würde, wer könnte euch dann fließendes Wasser bringen?“ (Mulk: 30)

   Der Gesandte Allahs (s.a.s) sagte:
   „Haltet nicht, in der Absicht die Landwirtschaft zu verhindern, das überschüssige Wasser zurück.“ (Buchari, Muslim)

   „Verkauft nicht das Wasser, das eueren Bedarf übersteigt.“ (Buchari)

   „Wer andere an dem Wasser und dem Weideland, die seine Bedürfnisse übersteigen, nicht teilhaben lässt, ihm wird Allah am Tage des Jüngsten Gerichts Seine Freigiebigkeit verwehren.“ (Ahmad)

   „Allah wird am Tage des Jüngsten Gerichts mit drei Leuten weder sprechen, noch anschauen noch läutern. Sie werden eine schmerzliche Strafe erhalten. (Diese sind): Derjenige, der in der Wüste das Wasser anderen vorenthält, obwohl er davon reichlich hat; derjenige, der einem Menschen den Treueschwur nur deswegen leistet, weil er an seinen persönlichen Vorteil denkt, und diesen nur erfüllt, wenn ihm etwas gegeben wird, und ansonsten sich nicht daran hält; und derjenige, der nach dem Nachmittagsgebet hinausgeht und beim Verkauf seiner Ware dem Käufer gegenüber einen falschen Schwur leistet, um so dessen Vertrauen zu erhalten, und dabei behauptet selbst seine Ware zu dem und dem Preis gekauft zu haben.“ (Buchari, Muslim)

   Allah der Erhabene sagt in einem Hadisi-Qudsi:
„So, wie du anderen das Wasser, das dein Bedarf überstieg, verwehrt hast, so werde Ich dir heute Meine Großherzigkeit verwehren.“ (Buchari, Muslim)