Die 20. Sünde:


Das Zufügen Von Unrecht Durch Die

Unrechtmäßige Aneignung Des Eigentums

Anderer Menschen



   Allah der Erhabene sagt:
   „Verzehrt nicht euren Besitz untereinander in ungerechter Weise. Und begeht nicht Sünde, indem ihr diese der Obrigkeit (als Bestechung) anbietet, um so wissentlich einen Teil vom Besitz der Menschen zu verschlingen.“ (Baqara: 188)

   „Wahrlich! Dieser Weg ist gegen all jene, die den Menschen Unrecht zufügen und auf Erden zu Unrecht freveln. Ihnen wird eine schmerzliche Strafe zuteil sein.“ (Schura: 42)

   „Für die Ungerechten gibt es weder einen Freund, noch einen Helfer.“ (Schura: 8)
   Der Gesandte Allahs (s.a.s) sagte:
   „Der Jüngste Tag wird für die Ungerechten sehr finster sein.“ (Buchari, Muslim, Tirmizi)

   „Wer sich von fremden Ländereien auch nur eine Handbreite Erde zu Unrecht aneignet, dem wird Allah am Tage des Jüngsten Gerichts sieben Ländereien um den Hals legen.“ (Buchari, Muslim)

   Allah der Erhabene sagt:
    „Wahrlich, Allah begeht nicht das geringste Unrecht.“ (Nisa: 40)

   Der Gesandte Allahs (s.a.s) sagte:
   „Es ist Unrecht, die eigenen Schulden nicht zu begleichen, obwohl man dazu in der Lage wäre.“ (Buchari, Muslim)

   Das größte allen Unrechts ist der Meineid.
   Der Gesandte Allahs (s.a.s) sagte:
   „Wer sich durch Falscheid das Eigentum eines anderen Muslims aneignet, der verdient die Hölle.“ Hierauf fragten die Gefährten:
„O Gesandter Allahs! Auch wenn es von sehr geringem Wert ist?“
   „Auch wenn es nur ein als Zahnholz dienender kleiner Zweig von einem Arrak-Baum ist!“ antwortete der Gesandte Allahs (s.a.s).“ (Muslim)

   Der Gesandte Allahs (s.a.s) sagte einst über jemanden, der von der Kriegsbeute stahl:
   „Seine Kleidung brennt an seinem Körper wie Feuer.“ Daraufhin haben sich die anwesenden sehr gefürchtet und einer kam mit zwei Schnürsenkeln und sagte:
   „Diese nahm ich am Tage von Haybar an mich, noch bevor die Kriegsbeute aufgeteilt wurde.“ Der Gesandte Allahs (s.a.s) erwiderte:
   „Ja, zwei Schnürsenkel aus Feuer.“ (Buchari, Muslim, Abu Dawud, Nasai)

   Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (s.a.s) und fragte: „O Gesandter Allahs! Wenn ich den Jihad nur um Allahs Wohlgefallen wegen vollziehe und dabei Geduld zeige und getötet werde, ohne vor der Schlacht geflohen zu sein, werden dann meine Sünden verziehen?“ Der Gesandte Allahs (s.a.s) antwortete:
   „Ja, außer deine Schulden.“ (Muslim)

   Der Gesandte Allahs (s.a.s) sagte:
   „Es gibt Leute, die zu Unrecht vom Besitztum Allahs essen. Im Jenseits gibt es für sie die Hölle.“ (Buchari)

   Von Jabir (r.a); Der Gesandte Allahs (s.a.s) sagte zu Kab b. Ujra:
   „Das Fleisch, das durch unrechtmäßig erworbenes Vermögen aufgebaut wurde, wird nicht in das Paradies eintreten. Die Hölle passt besser zu ihm.“ (Ahmad)

   (Hakim und Zahabi überlieferten diesen Hadis ebenfalls und stuften es nach den Bedingungen von Buchari und Muslim als „sahih“ ein)
  
   Von Abu Bakr (r.a); Der Gesandte Allahs (s.a.s) sagte:
   „Der Körper, der sich von Verbotenem (Haram) ernährt, kommt nicht ins Paradies.“

   (Einen Hadis in diesem Wortlaut gibt es nicht. Jedoch gibt es den oben bereits erwähnten Hadis von Jabir. Sie wird in dem Buch namens Mustadrak von Hakim erwähnt: „Das Fleisch, das durch unrechtmäßig erworbenes Vermögen aufgebaut wurde, wird nicht in das Paradies eintreten. Die Hölle passt besser zu ihm.“)

   Folgende Menschen gehören ebenfalls zu diesem Kapitel mit der Überschrift „Das Zufügen Von Unrecht Durch Die Unrechtmäßige Aneignung Des Besitzes Anderer Menschen“:

   Der Erpresser; der Straßenräuber; der Dieb; derjenige, der nicht arbeitet, obwohl er dazu in der Lage wäre; der Veruntreuer (Verräter); der Betrüger; derjenige, der das ihm Geliehene leugnet; derjenige, der beim Zumessen und Wiegen betrügt; derjenige, der etwas Gefundenes verzehrt, ohne vorher nach dessen Besitzer gesucht zu haben; derjenige, der beim Verkauf einer Ware dessen Mängel verheimlicht; und der Glücksspieler.